Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen Wohnheimplatz bekommen?
Wohnraum wird grundsätzlich nur an Studierende der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes vermietet.
1. Dies sind derzeit die:
- Ruhr-Universität Bochum
- Hochschule Bochum
- Ev. FH Rheinland-Westfalen-Lippe
- Hochschule für Gesundheit
- Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet, Standort Bochum
- Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Recklinghausen und Bocholt
2. Überdies wird an sonstige Mietberechtigte vermietet, wenn es die Nachfragesituation zulässt:
- Ärztinnen und Ärzte im praktischen Jahr
- Kollegiaten des Berufskollegs der Stadt Bochum
- Technischen Berufsschule 2
- Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer des Landesspracheninstituts
- Promotionsstudierende
- Referendarinnen und Referendare
- Schülerinnen und Schüler in den Sprachkursen des AStA der Ruhr-Universität
- Stipendiaten eines Stipendiatenprogramms des DAAD, der Europäischen Gemeinschaften und sonstiger Partner der Hochschulen soweit sie nicht Studierende einer Hochschule nach Punkt 1 sind
- Studierende aus anderen Hochschulen als denen in Punkt 1 benannten
- Technische FH Bochum "Georg Agricola"
- Universität Witten-Herdecke
Wo und wann kann ich mich bewerben?
Bewerbungen können
- a) online Anmelde-Formular (vorzugsweise)
- b) persönlich während und außerhalb der Sprechzeiten
- c) schriftlich
beim AKAFÖ gestellt werden.
Es sind keine feststehenden Termine für die Bewerbung zu beachten. Bewerbungen sind das ganze Jahr hinüber möglich. Anträge können auch schon gestellt werden, wenn man noch nicht an den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des AKAFÖ eingeschrieben ist.
Nach welchen Kriterien werden Wohnplatzbewerbungen berücksichtigt?
Wohnraum jeder Art in den Wohnheimen und Wohnanlagen des AKAFÖ wird in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbung berücksichtigt.
Wie lang sind die Wartezeiten bzw. wie lange vorher muss ich mich bewerben?
Die Wartezeiten sind je nach Wohnheimwunsch unterschiedlich und können mitunter bei bis zu einem Jahr liegen. Also, sobald die Absicht besteht, in einem Wohnheim oder einer Wohnanlage zu wohnen, so früh wie möglich bewerben.
Wie lange kann ich in einer Wohnanlage des AKAFÖ wohnen?
An Mieterinnen und Mieter nach Punkt 1 wird Wohnraum jeder Art grundsätzlich befristet für die Dauer von maximal 10 Semestern vermietet.
Nach Ablauf dieser Mietzeit ist – sofern es dafür wichtige Gründe (persönlicher bzw. studienbezogener Art) gibt – eine Verlängerung der
Mietdauer bis zu maximal 2 Semestern möglich. Sollte es nach Ablauf dieser Verlängerung unabweisbar notwendig sein, gewährt das AKAFÖ hinaus
betroffenen Mieterinnen und Mietern im Einzelfall eine Räumungsfrist bis zu maximal 2 Semestern. Danach wird die Rückgabe der Mietsache verlangt.
An Mieterinnen und Mieter nach Punkt 2 wird Wohnraum jeder Art grundsätzlich für maximal 4 Semester vermietet. Nach Ablauf dieser Mietzeit sind –
sofern es dafür wichtige Gründe (persönlicher bzw. studienbezogener Art) gibt - Verlängerungen der Mietdauer um maximal jeweils 2 Semester möglich.
Wann ist der Nachweis, dass ich Studierende/r am Hochschulstandort Bochum bin, zu erbringen?
Der Nachweis ist bei Abschluss eines Mietvertrages sowie während der Wohnzeit einmal jährlich bis spätestens zum 30.11. eines jeden Jahres zu erbringen.
Besteht die Möglichkeit eines Umzuges innerhalb der Studierendenwohnanlagen?
Ein Antrag auf Umzug innerhalb der Wohnanlagen des AKAFÖ kann erst nach 6 Monaten Mietdauer gestellt werden. Unabhängig von der Warteliste
gilt eine Wartezeit von 6 Monaten. Der Antrag auf Umzug kann im Regelfall nur einmal innerhalb der Mietdauer gestellt werden.
Bei einem Umzug innerhalb der Wohnanlagen des AKAFÖ wird die bisherige Mieterdauer auf die Gesamtmietdauer angerechnet.
Nähere Informationen zu einem geplanten Umzug erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Sachbearbeitern/innen.
Besteht die Möglichkeit einer Untervermietung?
Die Untervermietung ist grundsätzlich ausgeschlossen, außer in den nachfolgenden Absätzen geregelten Ausnahmen:
- 1. Untervermietung innerhalb der vorlesungsfreien Zeit: Die Untervermietung ist innerhalb der vorlesungsfreien Zeit möglich, wenn der Mieter oder die Mieterin einen Untermieter oder eine Untermieterin stellt. Hierzu ist der Abschluss eines Untermietvertrages erforderlich.
- 2. Untervermietung während der Vorlesungszeit: Die Untervermietung ist während der Vorlesungszeit nur dann möglich, wenn studienbedingt ein Aufenthalt außerhalb des Studienortes erforderlich ist (Praktika, Auslandsaufenthalt, etc.) Die Erforderlichkeit ist durch die Hochschule zu bescheinigen. Auch hier stellt der Mieter oder die Mieterin einen Untermieter. Der Abschluss eines Untermietvertrages ist erforderlich.
Nähere Informationen zu einer geplanten Untervermietung erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Sachbearbeitern/innen.
Kann ich nach einem erfolgten Auszug später wieder einen Wohnplatz beantragen?
Mieterinnen und Mieter, die bereits in einer Wohnanlage des AKAFÖ gewohnt haben, können wieder einen Wohnplatz beantragen, wenn die Höchstmietdauer beim Auszug nicht überschritten wurde. Vorherige Mietzeiten werden beim Vertragsabschluss auf die Laufzeit des Vertrages angerechnet.
Gibt es Hinweise, wie ich mich im Brandfalle zu verhalten habe?
Ja, in unserer Brandschutzordnung für die Wohnanlagen finden Sie alles, was Sie zum Thema wissen müssen. Wir empfehlen Ihnen, sich das Dokument schon vor Eintritt des Brandfalles durchzulesen.
Haben Sie noch Fragen?
Wenn ja, kommen Sie zu uns in die Sprechstunde und lassen sich beraten:
AKAFÖ - Abteilung Studentisches Wohnen -
Ansprechpartner und Zeiten




