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Auf Grund der aktuellen Handlungsempfehlungen zur Vorbeugung einer Infektion mit Coronaviren stellen wir ab sofort die persönlichen Sprechzeiten ein und bieten erweiterte Telefonsprechzeiten an.
Der Briefkasten der Abteilung „Finanzieren“ ist aufgrund der krisenbedingten Gebäudeschließung der Ruhr-Universität Bochum für Studierende derzeit nicht zugänglich.
Wir bitten Sie daher, Ihre Formulare ausschließlich per E-Mail (als PDF) oder postalisch an Ihren Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin zu senden.
Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Als Studierendenwerk ist das AKAFÖ Ihr Ansprechpartner zum Thema Studienfinanzierung. Wir sind mit der Durchführung der wichtigsten Studienfinanzierung beauftragt: BAföG.
Ziel des BAföG ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung, also auch das Hochschulstudium, soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln der Studierenden, ihrer Eltern oder ihrer Ehegatten scheitern. Deshalb gibt es in Deutschland das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Aber nicht nur im Bereich BAföG ist das AKAFÖ Ihr Ansprechpartner. Wir sind auch für die Vermittlung der Studienabschlussdarlehen der DAKA NRW zuständig, sind Kooperationspartner für den KfW-Studienkredit und helfen Ihnen auch bei vielen anderen Fragen zum Thema Studienfinanzierung!
Ab sofort: den BAföG-Antrag online stellen! Mit dem digitalen Assistenten können Sie einfach und schnell ihren Antrag online stellen. Zum digitalen Assistenten: BAföG-Antrag digital
Ab sofort können Sie alle Formblätter einschließlich der eingetragenen Daten auf Ihrem PC abspeichern!
Sollten Sie Probleme beim Öffnen oder Ausfüllen der Formulare haben, prüfen Sie bitte, ob auf Ihrem Computer ein aktuelles Programm zum Anzeigen von PDF-Dokumenten installiert ist. Sie benötigen zum Abspeichern ausgefüllter Formulare Adobe Reader Version 8 oder höher, oder ein alternatives Programm, welches diese Funktion anbietet. Eine Übersicht über freie PDF-Betrachter finden Sie zum Beispiel hier.
Weitere Informationen zu Ihren datenschutzrechtlichen Informationsrechten nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) finden Sie hier. Diese Information ist gültig für alle hier verfügbaren Formblätter.
Ab sofort können Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden.
Antragsberechtigte Personengruppen
Die Förderung nach dem BAföG steht deutschen Studierenden und den in § 8 BAföG aufgeführten Ausländern mit einem von der Ausbildung unabhängigen Aufenthaltsrecht zu.
Förderungsfähige Ausbildung
Grundsätzlich ist nur eine erste Ausbildung förderungsfähig, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine weitere Ausbildung.
Ein Master-Studium kann gefördert werden, wenn zuvor ein Bachelor-Abschluss erlangt wurde, oder wenn eine Sonderzulassung zum Hochschulstudium auf Grund der beruflichen Qualifikation erfolgt ist. Eine Förderung scheidet aus, wenn zuvor ein Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder ein anderer Masterstudiengang abgeschlossen wurde.
Ein erster Fachrichtungswechsel bis zu Beginn des 4. Fachsemesters ist förderungsunschädlich. Für einen Fachrichtungswechsel nach dem dritten Fachsemester muss grundsätzlich ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorliegen. Verlängert sich die Ausbildung durch einen zweiten oder nachfolgenden Fachrichtungswechsel, wird für diese verlängerte Studienzeit Förderung nur in Form eines zinnslosen Volldarlehens gewährt.
Wie hoch sind die Bedarfssätze?
Die Bedarfssätze für Studierende, umgangssprachlich auch Förderungshöchstbeträge, richten sich nach den §§ 13 und 13a BAföG und sind individuell hoch. Gemäß dem 26. BAföG-Änderungsgesetz gelten ab dem WS 2019/20 neue Bedarfssätze:
Bedarfssätze | WS 2019/20 | WS 2020/21 |
---|---|---|
Grundbedarf | 419,00 € | 427,00 € |
Wohnpauschale | ||
- bei den Eltern | 55,00 € | 56,00 € |
- eigene Wohnung / WG | 325,00 € | 325,00 € |
Zuschlag KV und PV* | ||
- U30 Jahre | 109,00 € | 109,00 € |
- Ü30 Jahre | 189,00 € | 189,00 € |
TOTAL (max.) | 853,00 € | 861,00 € |
Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt zusammenleben, erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 140 € für jedes Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Höhe der BAföG-Förderung hängt zunächst von der Höhe des eigenen Einkommens und Vermögens ab. Soweit ein Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit von nicht mehr als 450 € brutto monatlich bezogen wird, erfolgt keine Anrechnung auf den Bedarf. Höheres Einkommen, wozu insbesondere auch zusätzliche Einkünfte aus Waisenrente etc. zählen können, wird auf den Bewilligungszeitraum bezogen monatlich angerechnet.
Für die Vermögensanrechnung maßgeblich ist zunächst der Bestand des Vermögens an dem Tag, an dem der BAföG-Antrag bei uns eingegangen ist. Zu dem im Einzelnen anzugebenden und nachzuweisenden Vermögen gehören insbesondere alle Giro-, Spar- oder sonstigen Konten, Lebensversicherungen und Bausparverträge, Aktiendepots, Haus- und Grundbesitz, Kfz zum Händlereinkaufswert und sonstiges Vermögen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, bestehende Schuldverpflichtungen, die vom Vermögen abzuziehen sind, anzugeben.
Von dem errechneten Vermögen wird ein Freibetrag für den Studierenden in Höhe von 7.500,00 € und ab Herbst 2020 in Höhe von 8.200 €, für den Ehegatten oder Lebenspartner in Höhe von 2100 €, ab Herbst 2020 in Höhe von 2.300 € und für jedes Kind des Studierenden in Höhe von 2100 € und im Herbst 2020 in Höhe von 2.300 € in Abzug gebracht.
Bei bestehender Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft wird als nächstes überprüft, ob sich aus dem Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungspauschale und Freibetrag, ein Anrechnungsbetrag ergibt.
Da die Eltern, nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht, grundsätzlich verpflichtet sind, eine erste Ausbildung ihrer Kinder zu finanzieren, wird als nächster Schritt das anrechenbare Einkommen der Eltern überprüft. Hierzu müssen die Eltern (bei Doppelverdienern jeder für sich) ein Formblatt 3 „Einkommenserklärung“ ausfüllen und - mit den geforderten Nachweisen (Einkommensteuerbescheid) versehen - beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen. Maßgeblich ist dabei das Jahr, welches 2 Jahre vor dem Jahr liegt, für das Förderungsmittel beantragt werden. Von dem Einkommen der Eltern werden die festgesetzten Steuern, eine Sozialversicherungspauschale und verschiedene Freibeträge, u.a. für unterhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder, abgezogen.
Sofern sich nach dieser Berechnung ein Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen der Eltern ergibt, der den Bedarfsbetrag schmälert oder ganz aufhebt, tatsächlich die Eltern aber keine Unterhaltszahlungen erbringen, besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides einen Antrag auf Vorausleistungen (Formblatt 8) zu stellen. Der Antrag kann nicht mehr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Auf Grund dieses Antrages werden (unter Anrechnung tatsächlich bezogener Leistungen durch Eltern, Dritte oder die Kindergeldstelle) BAföG-Leistungen erbracht. Wir überprüfen dann, ob die Eltern oder der Elternteil nach zivilrechtlichen Bestimmungen unterhaltsverpflichtet ist. Trifft dies zu, werden Unterhaltsansprüche direkt von uns den Eltern oder dem Elternteil gegenüber geltend gemacht.
Das Einkommen der Eltern wird in der Regel nicht berücksichtigt, wenn Sie bei Beginn des Studiums, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, 5 Jahre erwerbstätig waren oder bei Beginn des Studiums, nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung, drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren.
Wichtig: Erwerbstätig heißt, dass Sie so viel verdient haben müssen, dass Sie sich ohne Inanspruchnahme Ihrer Eltern selbst unterhalten konnten (aktuell 778,80 € brutto monatlich – Stand: 07/2019)
Elternunabhängige Förderung wird auch geleistet, wenn Sie bei Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Wichtig: Wenn Sie ein Studium nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufnehmen, können Sie nur Förderung erhalten, wenn Sie die besonderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BAföG erfüllen.
Bei elternunabhängiger Förderung sind Einkommenserklärungen der Eltern nicht mehr erforderlich. Das Einkommen des Ehegatten wird aber immer angerechnet.
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Das ist in der Regel der Beginn des Semesters oder eines zu dem Studium gehörenden, vorgelagerten Praktikums. Frühestens erfolgt eine Förderung jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Wer seinen Antrag zu spät stellt, verliert daher Leistungen, die ihm bei rechtzeitiger Antragstellung zugestanden hätten.
Die Förderung wird bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die bei Studiengängen der jeweiligen Regelstudienzeit entspricht, geleistet.
Über die Förderungshöchstdauer hinaus kann Ausbildungsförderung geleistet werden, bei einer notwendigen Verlängerung des Studiums aus
· schwerwiegenden Gründen wie z. B. einer Erkrankung,
· infolge der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3),
· infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studierendenwerke,
· infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung (nicht bei Bachelor- und Masterstudiengängen),
· infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren.
Während eines Urlaubssemesters besteht kein Förderungsanspruch.
Die Förderung endet
· mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnittes bekanntgegeben wird
· spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde
· mit dem Abbruch der Ausbildung oder dem Erreichen der Förderungshöchstdauer.
Hilfe zum Studienabschluss
Studierende, die sich in einem selbstständigen Studiengang befinden (nicht Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang), können Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die verlängerte Förderungsdauer hinaus für höchstens 12 Monate als Hilfe zum Studienabschluss erhalten. Voraussetzung ist, dass spätestens innerhalb von 4 Semestern – nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungsdauer – die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt und die Prüfstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abgeschlossen werden kann. Diese Hilfe zum Studienabschluss wird als zinsloses staatliches BAföG-Volldarlehen gewährt. Somit entfällt mit WS 2019/20 die Förderungsart „verzinsliches BAföG-Bankdarlehen“ der KfW.
Der BAföG-Antrag kann rechtswirksam schriftlich auf den bundeseinheitlichen amtlichen Formblättern oder unter bestimmten Voraussetzungen online gestellt werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag, der anschließend durch die amtlichen Formblätter ergänzt wird. Die Antragsformulare sind in unseren Beratungsstellen erhältlich oder können über das Internet ausgedruckt werden.
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Ein Erstantrag bei Studienbeginn muss daher spätestens am letzten Tag des ersten Studienmonats bei dem Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks eingegangen sein, um die vollständige Förderung für das Semester zu erhalten. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post, sondern immer der Eingangsstempel des Studierendenwerks. Geht der Antrag erst später ein, wird die Förderung frühestens ab diesem Zeitpunkt gewährt. Damit die Förderung von Beginn des Studiums an erfolgen kann, sollte der Antrag auch schon gestellt werden, wenn noch einige Unterlagen, wie z. B. die Studienbescheinigung, fehlen. Diese sind dann unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.
Sie brauchen eine möglichst lückenlose Finanzierung Ihres Studiums. Die BAföG-Förderung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Damit Sie sich möglichst immer voll auf Ihr Studium konzentrieren können, ohne plötzlich vor finanziellen Problemen zu stehen, sollten Sie mindestens vier Monate vor Ablauf der laufenden BAföG-Bewilligung Ihren Antrag auf Weiterförderung stellen.
Wie schnell eine Bewilligung erfolgt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob Ihr Antrag vollständig ausgefüllt ist und dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Erhebliche Zeitverluste wegen fehlender Unterlagen oder unvollständiger Angaben können so durch eine kleine Zeitinvestition vermieden werden.
Die Punkte in den Antrags- und Erklärungsformularen, die belegt werden müssen, sind mit einem (B) versehen. Folgende Unterlagen sind dem Antragsformular (Formblatt 1) und den Erklärungen der Eltern oder des Ehegatten (Formblatt 3) in der Regel immer beizufügen:
o Studienbescheinigung
o Wenn Sie selbst zur Miete wohnen: Mietbescheinigung oder Fotokopie vom Mietvertrag, Meldebescheinigung
o Wenn Sie nicht bei den Eltern krankenversichert sind: Schreiben der Krankenversicherung über die Art und Höhe Ihrer Versicherung
o Wenn Sie über Einkommen und Vermögen verfügen: Verdienstbescheinigungen, Kontoauszüge, Lebensversicherungsbescheinigung etc.
o Wenn Bruder oder Schwester sich in einer Ausbildung befinden: Bescheinigung der Ausbildungsstätte, Studienbescheinigung, Kopie vom Ausbildungsvertrag, Schulbescheinigung etc.
o Nachweise über das Einkommen der Eltern/des Ehegatten: Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Jahr (2 Jahre vor) Antragstellung, Rentenbescheid, Arbeitslosengeld-, Krankengeldbescheid
Wird Ausbildungsförderung ab dem 05. Fachsemester beantragt, ist eine von der jeweiligen Hochschule auszustellende Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG in der Regel auf Formblatt 5 erforderlich. Sofern sich das Einkommen der Eltern/des Ehegatten gegenüber dem vorletzten Jahr aktuell verringert hat (z. B. durch Rentenbezug, Arbeitslosigkeit), kann ein sogenannter Aktualisierungsantrag auf Formblatt 7 gestellt werden. Kommen Sie aber in jedem Fall vor Ihrer Antragsstellung zu einem persönlichen Beratungsgespräch ins Amt für Ausbildungsförderung. Wir beraten Sie gerne. Den Kontakt zu unseren Ansprechpartnern finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Wichtig: Alle Antragsformulare erhalten Sie im Amt für Ausbildungsförderung. Da die Formulare bundesweit einheitlich sind, können Sie auch die Formulare von anderen Ämtern benutzen. Sämtliche Formulare können auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Einziehung des Darlehens zuständig. Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt 5 Jahre nach dem Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer (nicht nach dem Ende des Studiums) und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht wird die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn mitgeteilt.
Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Das zurückzuzahlende Darlehen beträgt bei Studienaufnahme ab April 2001 maximal 10.000 € . Ab Studienaufnahme zum Wintersemester 2019/2020 beträgt das zurückzuzahlende Darlehen maximal 77 Raten á 130 € monatlich innerhalb von 20 Jahren. Das ergibt eine derzeitige Maximal-Summe von 10.010 €.
Die Höhe der monatlich zurückzuzahlenden Raten liegt in der Regel bei 130 €. Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Rückzahlungsbescheides zu stellen ist, gibt es unterschiedliche Darlehenserlasse, z. B. bei vorzeitiger Rückzahlung, ähnlich bei Kindererziehung. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, das heißt, Geringverdiener*innen können von der Rückzahlung freigestellt werden.
Adressen- und Namensänderungen müssen in jedem Fall – bis zur Rückzahlung über das Studierendenwerk und auch danach – direkt dem Bundesverwaltungsamt gemeldet werden. (BVA, 50728 Köln; bafoeg@bva.bund.de).
Studierende mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Förderung nach dem BAföG für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland erhalten. Dies gilt auch für ein Pflichtpraktikum im Ausland. Voraussetzung ist immer die Gleichwertigkeit der in- und ausländischen Ausbildungsstätte.
Für die Förderung eines Auslandsstudiums muss ein gesonderter Antrag auf Förderung einer Auslandsausbildung gestellt werden. Dieser Antrag ist bei speziellen Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen, die auch für alle Auskünfte rund um die Auslandsförderung allein zuständig sind. Die Liste dieser Stellen finden Sie auf Studentenwerke.de.
Wenn Sie beabsichtigen, ein Studium im Ausland aufzunehmen, ist frühzeitige Planung erforderlich. Etwa ein Jahr sollte für die Klärung der Finanzierung eingerechnet werden. Spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Auslandsaufenthalts sollte die BAföG-Auslandsförderung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden.
Auslandsstudium in EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz
Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz besteht die Möglichkeit, eine Ausbildung sowohl vollständig als auch nur teilweise im Ausland zu absolvieren. Wer vom Ausbildungsbeginn an bis zum Erwerb des ausländischen Abschlusses im Ausland studiert, kann wie in Deutschland gefördert werden. Auch in diesem Fall bemisst sich die maximale Förderungsdauer nach der jeweiligen Regelstudienzeit. Allerdings sind hierfür die Studienordnungen der ausländischen Ausbildungsstätte maßgeblich.
Auch eine Rückkehr nach Deutschland ist möglich, um den Abschluss im Inland zu erwerben. In diesen Fällen gelten für die Förderungshöchstdauer wieder die jeweiligen Regelstudienzeiten der deutschen Ausbildungsstätte
Wer nur teilweise im Ausland studieren will und sich für ein Auslandssemester entscheidet, muss nachweisen, dass der Auslandsaufenthalt für die Ausbildung im Inland förderlich ist.
Auslandsstudium außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz
Auch ein Auslandsstudium oder -praktikum außerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz kann gefördert werden. Allerdings muss man zuvor mindestens ein Jahr in Deutschland studiert haben und der Auslandsaufenthalt muss für die Ausbildung im Inland förderlich sein. Die Auslandsförderung erfolgt in der Regel nur für maximal ein Jahr. Ausnahmsweise kann die BAföG-Förderung jedoch auf bis zu fünf Semester ausgedehnt werden, wenn der studienbezogene Auslandsaufenthalt für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Mindestdauer
Ein Studium im Ausland muss mindestens sechs Monate – also ein Semester – dauern, damit es nach dem BAföG gefördert wird. Bei einem Pflichtpraktikum oder einem Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation muss die Ausbildung mindestens zwölf Wochen betragen.
Leistungen
Grundsätzlich umfasst die Auslandsförderung denselben Betrag, den man auch im Inland erhalten könnte. Hinzu kommen:
Weiterförderung im Inland
Wichtig ist, dass nach der Rückkehr aus dem Ausland für die Inlandsförderung ein neuer Antrag beim für die inländische Hochschule zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden muss. Die Zeit der Auslandsförderung wird auf die Zeit der Inlandsförderung nicht angerechnet, sondern diese um die Zeit der Auslandsförderung (maximal 1 Jahr) verlängert.
Weitere Förderungsmöglichkeiten bei einem Auslandsaufenthalt
Besteht kein Anspruch auf Förderung nach dem BAföG, können Informationen über die Vergabe von Stipendien an deutsche und ausländische Studierende beim Deutschen Akademischen Austauschdienst (daad.de), Kennedyallee 50, 53175 Bonn, und bei den Akademischen Auslandsämtern der Hochschulen (hochschulkompass. hrk.de), unter „Hochschulen“ angefordert werden. Weitere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn (bmbf.de), unter bafoeg.bmbf.de, sowie unter bildungskredit.de und stipendienlotse.de
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Begabte oder besonders engagierte Studierende haben die Möglichkeit, sich durch Stipendien finanziell unterstützen zu lassen.
Hier eine Liste von Stiftungen, die Stipendien vergeben. Einzelheiten zur Vergabe, zu Anträgen und der Förderung selbst erfragen Sie bitte direkt bei diesen Stiftungen.
Einen umfassenden Überblick über Stipendien gibt die Webseite Stipendienlotse.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung:
Seit 2019 beteiligt sich die RUB neben sechs weiteren Hochschulen aus dem Ruhrgebiet am RuhrFutur-Projekt Stipendienkultur Ruhr (gefördert durch die Stiftung Mercator), welches sich zum Ziel gesetzt hat die Studierenden zukünftig noch besser darin zu unterstützten, sich erfolgreich auf ein Stipendium zu bewerben sowie das Bewusstsein und die Strukturen an Hochschulen in Bezug auf Stipendien zu stärken und neue Kooperationen aufzubauen.
Dafür wurde Website (stipendienkultur.de) aufgebaut, die alle wichtigen Informationen und Tipps für Stipendieninteressierte und Hochschulangehörige, die z.B. vorschlagen wollen, enthält. Dazu gehört auch ein Blog mit aktuellen Themen und Vorstellung von Vorbildern.
Das Aufstiegsstipendium unterstützt Berufserfahrene bei der Durchführung eines ersten akademischen Hochschulstudiums. Das Stipendium ist Teil eines Programms der Bundesregierung namens „Aufstieg durch Bildung“.
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