Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Das ist in der Regel der Beginn des Semesters oder eines zu dem Studium gehörenden, vorgelagerten Praktikums. Frühestens erfolgt eine Förderung jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Wer seinen Antrag zu spät stellt, verliert daher Leistungen, die ihm bei rechtzeitiger Antragstellung zugestanden hätten.
Die Förderung wird bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die bei Studiengängen der jeweiligen Regelstudienzeit entspricht, geleistet.
Über die Förderungshöchstdauer hinaus kann Ausbildungsförderung geleistet werden, bei einer notwendigen Verlängerung des Studiums aus
· schwerwiegenden Gründen wie z. B. einer Erkrankung,
· infolge der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3),
· infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studierendenwerke,
· infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung (nicht bei Bachelor- und Masterstudiengängen),
· infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren.
Während eines Urlaubssemesters besteht kein Förderungsanspruch.