Der aktuelle Höchstsatz liegt bei 861,00 €.
Erstmalig wird berücksichtigt, dass Studierende über 30 Jahre mehr für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Wer die Kosten nachweisen kann, erhält monatlich bis zu 189,00 €.
Hier die Erhöhung der Bedarfssätze im Überblick:
Pauschale für Studierende | 2016 | WS 2019/20 | WS 2020/21 |
Grundbedarf | 399,00 € | 419,00 € | 427,00 € |
Wohnpauschale | |||
- bei den Eltern | 52,00 € | 55,00 € | 56,00 € |
- eigene Wohnung/ WG | 250,00 € | 325,00 € | 325,00 € |
Zuschlag KV und PV* | |||
- U30 Jahre | 86,00 € | 109,00 € | 109,00 € |
- Ü30 Jahre | 86,00 € | 189,00 € | 189,00 € |
TOTAL (max.) | 735,00 € | 853,00 € | 861,00 € |
* Dieser Zuschlag wird Ihnen nur gewährt, wenn Sie sich selbst versichern (in der Regel erst ab dem 25. Lebensjahr).
Das Gehalt der Eltern ist zentraler Faktor bei der Berechnung der monatlichen Förderungssumme. Oftmals fallen Studierende aus der Förderung, da das Einkommen ihrer Eltern über den sogenannten Freibeträgen liegt. Ursache hierfür ist, dass sich die Gehälter in der Regel den marktüblichen Werten angepasst haben, während die Freibeträge im BAföG über sechs Jahre nicht angepasst wurden.
Dies ändert sich mit der Reform zum WS 2019/20. Die Freibeträge werden in drei Stufen bis 2021 um 16 Prozent angehoben, wodurch wieder mehr Studentinnen und Studenten förderberechtigt sind.
Für die Berechnung des BAföG-Satzes ist Ihr eigenes Vermögen von Interesse. 8.200 € Vermögen werden aktuell nicht auf's BAföG angerechnet..
Der Einkommensfreibetrag beläuft sich unverändert auf 5.400 € pro Jahr, die Sie anrechnungsfrei aus nicht selbstständiger Tätigkeit hinzuverdienen dürfen.
Pro Kind bleiben zzgl. zum eigenen Vermögen weitere 2.300 € anrechnungsfrei.
Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt 150,00 €.
Vermögensfreibeträge: pro Kind bleiben zzgl. zum eigenen Vermögen weitere 2.300 € anrechnungsfrei.
Von nun an werden Kinderpflege- oder Kinderbetreuungszeiten für Kinder bis 14 Jahre (U14) als Grund
berücksichtigt.
Neu im Gesetz verankert, ist die Pflege von Angehörigen. Studierende, die nahestehende Familienmitglieder (ab Pflegegrad 3) betreuen, können auch über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG beziehen.
Die Deckelung der Rückzahlungssumme wurde auf 10.010 € angehoben. Wer die Summe auch nach 20 Jahren nicht komplett zurückzahlen kann, dem wird seine Restschuld künftig erlassen.
Die Quartalsraten steigen ab dem 01.04.2020 auf 390,00 € (130,00 €/mtl.), sodass Studierende max. 77 Raten begleichen müssen (= 10.010 €). So sind Sie 6 ½ Jahre nach Ende der Regelstudienzeit schuldenfrei! Bei geringem Einkommen kann die Ratenhöhe auch niedriger festgesetzt werden.
Rabatte für eine frühzeitige Rückzahlung auf einen Schlag werden auch weiterhin gewährt, jedoch sollen diese zukünftig verringert werden. Genaue Zahlen stehen noch aus. Fragen Sie dazu am Besten ihre*n Sachbearbeiter*in. (Stand: 01.07.2019)
Wichtig: die Förderung nach BAföG oder nach BAföG-Darlehen (KfW) beschreiben zwei unterschiedliche (!) Förderungsformen. Für bisherige Darlehens-Empfängerinnen und -Empfänger gibt es keine Neuerungen.
Allerdings wird das BAföG-Bankdarlehen ab WS 2019/20 in seiner bisherigen Form nicht mehr angeboten. Aus dem einstig verzinsten Studienkredit der KfW wird ein zinsloses, staatliches Volldarlehen, das Studierende auch weiterhin als Hilfe zum Studienabschluss beantragen können.
Im Unterschied zum BAföG muss die vollständige Summe beglichen werden. Die Konditionen zur Rückzahlung orientieren sich in der Regel an denen der üblichen BAföG-Rückzahlungen.