Finanzieren
Für alle Lebenslagen, für alle Studienfragen.
Information
Ob Flex-Semester, der Umzug des BAföG-Amtes oder kurzfristige Änderungen.
Wichtige Neuigkeiten findest du nun schnell und kompakt unter der neuen Rubrik "Aktuelles".
Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Als Studierendenwerk ist das AKAFÖ dein Ansprechpartner zum Thema Studienfinanzierung. Wir sind mit der Durchführung der wichtigsten Studienfinanzierung beauftragt: BAföG.
Ziel des BAföG ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung, also auch das Hochschulstudium, soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln der Studierenden, ihrer Eltern oder ihrer Ehegatten scheitern. Deshalb gibt es in Deutschland das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Aber nicht nur im Bereich BAföG ist das AKAFÖ dein Ansprechpartner. Wir sind auch für die Vermittlung der Studienabschlussdarlehen der DAKA NRW zuständig, sind Kooperationspartner für den KfW-Studienkredit und helfen dir auch bei vielen anderen Fragen zum Thema Studienfinanzierung!
BAföG-Antrag digital
Ab sofort: den BAföG-Antrag online stellen! Mit dem digitalen Assistenten kannst du einfach und schnell deinen Antrag online stellen. Zum digitalen Assistenten: BAföG-Antrag digital
Ab sofort kannst du alle Formblätter einschließlich der eingetragenen Daten auf deinem PC abspeichern!
Solltest du Probleme beim Öffnen oder Ausfüllen der Formulare haben, prüfe bitte, ob auf deinem Computer ein aktuelles Programm zum Anzeigen von PDF-Dokumenten installiert ist. Du benötigst zum Abspeichern ausgefüllter Formulare Adobe Reader Version 8 oder höher, oder ein alternatives Programm, welches diese Funktion anbietet. Eine Übersicht über freie PDF-Betrachter findest du zum Beispiel hier.
Weitere Informationen zu deinen datenschutzrechtlichen Informationsrechten nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) findest du hier. Diese Information ist gültig für alle hier verfügbaren Formblätter.
Vereinfachte Vermögenserklärung
Ab sofort kann anstelle die Vermögenserklärung in Formblatt 1 auszufüllen und Nachweise einzureichen, die Erklärung zum Vermögen ausgefüllt und eingereicht werden, wenn das Vermögen unterhalb von 10.000 Euro liegt.
Aktuelles
Flex-Semester
Eure Regelstudienzeit ist um, euer Studium aber noch nicht fertig?
Seit August 2024 kennt das BAföG eine unkomplizierte Lösung: Mit der aktuellen BAföG-Reform wurde ein Flex-Semester gemäß § 15 Abs. 4 BAföG eingeführt, das einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten.
Flex-Semester Vordruck als PDF zum herunterladen
Die Nutzung des Flex-Semesters muss ausdrücklich beantragt werden. Wir haben versucht, es euch leicht zu machen und einen Vordruck vorbereitet. Dieser Vordruck ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusätzlich zu den normalen Antragsunterlagen einzureichen. Mit dem Vordruck kann auch Förderung über die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 BAföG und Studienabschlusshilfe gemäß § 15 Abs. 5 BAföG beantragt werden.
Das Flex-Semester gemäß § 15 Abs. 4 BAföG kann nur im unmittelbaren Anschluss an die Förderungshöchstdauer oder an die Förderung über die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2,3 oder 5 BAföG gewährt werden. Es kann nicht genutzt werden um den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen.
Sofern Förderungsgründe nach § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG (z. B. Behinderung, Schwangerschaft, Kindeserziehung) vorliegen könnten, ist es sinnvoll, Förderung über die Förderungshöchstdauer zu beantragen und nicht das Flex-Semester. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, wird dann Förderung in Form eines Vollzuschusses geleistet.
Das Flex-Semester kann nur einmalig in Anspruch genommen werden, entweder im Bachelor oder im Master. Wenn das Flex-Semester im Bachelor genutzt wird, ist eine Beantragung nach § 15 Abs. 4 BAföG im Master nicht mehr möglich.
BAföG-Amt umgezogen
Das BAföG-Amt ist ins Verwaltungsgebäude des AKAFÖ umgezogen. Du findest das InfoCenter sowie deine/n Sachbearbeiter:in hier:
AKAFÖ
Etage 3
Universitätsstr. 134
44799 Bochum
Für die Navigation: 44801 Bochum
Die Außenstelle Gelsenkirchen ist hiervon nicht betroffen. Gebuchte Termine finden weiterhin in der Außenstelle statt.
Häufige Fragen
Wer bekommt BAföG?
Antragsberechtigte Personengruppen
Die Förderung nach dem BAföG steht deutschen Studierenden und den in § 8 BAföG aufgeführten Ausländern mit einem von der Ausbildung unabhängigen Aufenthaltsrecht zu.
Förderungsfähige Ausbildung
Grundsätzlich ist nur eine erste Ausbildung förderungsfähig, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine weitere Ausbildung.
Ein Master-Studium kann gefördert werden, wenn zuvor ein Bachelor-Abschluss erlangt wurde, oder wenn eine Sonderzulassung zum Hochschulstudium auf Grund der beruflichen Qualifikation erfolgt ist. Eine Förderung scheidet aus, wenn zuvor ein Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder ein anderer Masterstudiengang abgeschlossen wurde.
Ein erster Fachrichtungswechsel bis zu Beginn des 4. Fachsemesters ist förderungsunschädlich. Für einen Fachrichtungswechsel nach dem dritten Fachsemester muss grundsätzlich ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorliegen. Verlängert sich die Ausbildung durch einen zweiten oder nachfolgenden Fachrichtungswechsel, wird für diese verlängerte Studienzeit Förderung nur in Form eines zinnslosen Volldarlehens gewährt.
Wieviel BAföG gibt es?
Wie hoch sind die Bedarfssätze?
Die Bedarfssätze für Studierende, umgangssprachlich auch Förderungshöchstbeträge, richten sich nach den §§ 13 und 13a BAföG und sind individuell hoch. Gemäß dem 29. BAföG-Änderungsgesetz gelten ab dem WS 2024/25 neue Bedarfssätze:
Bedarfssätze | WS 2024/25 |
---|---|
Grundbedarf | 452,00 € |
Wohnpauschale | |
- bei den Eltern | 59,00 € |
- eigene Wohnung / WG | 360,00 € |
Zuschlag KV und PV* | |
- U30 Jahre | 137,00 € |
- Ü30 Jahre | 233,00 € |
TOTAL (max.) | 1045,00 € |
Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt zusammenleben, erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 160 € für jedes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG-Förderung?
Die Höhe der BAföG-Förderung hängt zunächst von der Höhe des eigenen Einkommens und Vermögens ab. Soweit ein Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit von nicht mehr als 556 € brutto monatlich bezogen wird, erfolgt keine Anrechnung auf den Bedarf. Höheres Einkommen, wozu insbesondere auch zusätzliche Einkünfte aus Waisenrente etc. zählen können, wird auf den Bewilligungszeitraum bezogen monatlich angerechnet.
Für die Vermögensanrechnung maßgeblich ist zunächst der Bestand des Vermögens an dem Tag, an dem der BAföG-Antrag bei uns eingegangen ist. Zu dem im Einzelnen anzugebenden und nachzuweisenden Vermögen gehören insbesondere alle Giro-, Spar- oder sonstigen Konten, Lebensversicherungen und Bausparverträge, Aktiendepots, Haus- und Grundbesitz, Kfz zum Händlereinkaufswert und sonstiges Vermögen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, bestehende Schuldverpflichtungen, die vom Vermögen abzuziehen sind, anzugeben.
Von dem errechneten Vermögen wird ein Freibetrag für den Studierenden in Höhe von 15.000,00 und ab dem vollendeten 30. Lebensjahr 45.000 €, für Ehegatt:in oder Lebenspartner:in in Höhe von 2.300 € und für jedes Kind des Studierenden in Höhe von 2300 € in Abzug gebracht.
Bei bestehender Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft wird als nächstes überprüft, ob sich aus dem Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungspauschale und Freibetrag, ein Anrechnungsbetrag ergibt.
Da die Eltern, nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht, grundsätzlich verpflichtet sind, eine erste Ausbildung ihrer Kinder zu finanzieren, wird als nächster Schritt das anrechenbare Einkommen der Eltern überprüft. Hierzu müssen die Eltern (bei Doppelverdienern jeder für sich) ein Formblatt 3 „Einkommenserklärung“ ausfüllen und - mit den geforderten Nachweisen (Einkommensteuerbescheid) versehen - beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen. Maßgeblich ist dabei das Jahr, welches 2 Jahre vor dem Jahr liegt, für das Förderungsmittel beantragt werden. Von dem Einkommen der Eltern werden die festgesetzten Steuern, eine Sozialversicherungspauschale und verschiedene Freibeträge, u.a. für unterhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder, abgezogen.
Sofern sich nach dieser Berechnung ein Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen der Eltern ergibt, der den Bedarfsbetrag schmälert oder ganz aufhebt, tatsächlich die Eltern aber keine Unterhaltszahlungen erbringen, besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides einen Antrag auf Vorausleistungen (Formblatt 8) zu stellen. Der Antrag kann nicht mehr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Auf Grund dieses Antrages werden (unter Anrechnung tatsächlich bezogener Leistungen durch Eltern, Dritte oder die Kindergeldstelle) BAföG-Leistungen erbracht. Wir überprüfen dann, ob die Eltern oder der Elternteil nach zivilrechtlichen Bestimmungen unterhaltsverpflichtet ist. Trifft dies zu, werden Unterhaltsansprüche direkt von uns den Eltern oder dem Elternteil gegenüber geltend gemacht.
Wann wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt?
Das Einkommen der Eltern wird in der Regel nicht berücksichtigt, wenn du bei Beginn des Studiums, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, 5 Jahre erwerbstätig warst oder bei Beginn des Studiums, nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung, drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig warst.
Wichtig: Erwerbstätig heißt, dass du so viel verdient haben muss, dass du dich ohne Inanspruchnahme deiner Eltern selbst unterhalten konnten (aktuell 974,40 € brutto monatlich – Stand: 10/2024
Elternunabhängige Förderung wird auch geleistet, wenn du bei Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr vollendet hast.
Wichtig: Wenn du ein Studium nach Vollendung des 45. Lebensjahres aufnimmst, kannst du nur Förderung erhalten, wenn du die besonderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BAföG erfüllst.
Bei elternunabhängiger Förderung sind Einkommenserklärungen der Eltern nicht mehr erforderlich. Das Einkommen des Ehegatten wird aber immer angerechnet.
Wie lange bekomme ich BAföG?
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Das ist in der Regel der Beginn des Semesters oder eines zu dem Studium gehörenden, vorgelagerten Praktikums. Frühestens erfolgt eine Förderung jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Wer seinen Antrag zu spät stellt, verliert daher Leistungen, die ihm bei rechtzeitiger Antragstellung zugestanden hätten.
Die Förderung wird bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die bei Studiengängen der jeweiligen Regelstudienzeit entspricht, geleistet.
Über die Förderungshöchstdauer hinaus kann Ausbildungsförderung geleistet werden, bei einer notwendigen Verlängerung des Studiums aus
- schwerwiegenden Gründen wie z. B. einer Erkrankung,
- infolge der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3),
- infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten, der Studierendenwerke, sowie der Länder
- infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung (nicht bei Bachelor- und Masterstudiengängen),
- infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren.
Während eines Urlaubssemesters besteht kein Förderungsanspruch.
Wann muss BAföG zurückgezahlt werden?
Rückzahlung: maximal 10.010 €.
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Einziehung des Darlehens zuständig. Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt 5 Jahre nach dem Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer (nicht nach dem Ende des Studiums) und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht wird die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn mitgeteilt.
Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Das zurückzuzahlende Darlehen beträgt bei Studienaufnahme ab April 2001 maximal 10.000 € . Ab Studienaufnahme zum Wintersemester 2019/2020 beträgt das zurückzuzahlende Darlehen maximal 77 Raten á 130 € monatlich innerhalb von 20 Jahren. Das ergibt eine derzeitige Maximal-Summe von 10.010 €.
Die Höhe der monatlich zurückzuzahlenden Raten liegt in der Regel bei 130 €. Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Rückzahlungsbescheides zu stellen ist, gibt es unterschiedliche Darlehenserlasse, z. B. bei vorzeitiger Rückzahlung, ähnlich bei Kindererziehung. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, das heißt, Geringverdiener*innen können von der Rückzahlung freigestellt werden.
Adressen- und Namensänderungen müssen in jedem Fall – bis zur Rückzahlung über das Studierendenwerk und auch danach – direkt dem Bundesverwaltungsamt gemeldet werden. (BVA, 50728 Köln; bafoeg@bva.bund.de).
Bekomme ich im Ausland BAföG?
Studierende mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Förderung nach dem BAföG für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland erhalten. Dies gilt auch für ein Pflichtpraktikum im Ausland. Voraussetzung ist immer die Gleichwertigkeit der in- und ausländischen Ausbildungsstätte.
Für die Förderung eines Auslandsstudiums muss ein gesonderter Antrag auf Förderung einer Auslandsausbildung gestellt werden. Dieser Antrag ist bei speziellen Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen, die auch für alle Auskünfte rund um die Auslandsförderung allein zuständig sind. Die Liste dieser Stellen findest du auf Studentenwerke.de.
Wenn du beabsichtigst, ein Studium im Ausland aufzunehmen, ist frühzeitige Planung erforderlich. Etwa ein Jahr sollte für die Klärung der Finanzierung eingerechnet werden. Spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Auslandsaufenthalts sollte die BAföG-Auslandsförderung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden.
Auslandsstudium in EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz
Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz besteht die Möglichkeit, eine Ausbildung sowohl vollständig als auch nur teilweise im Ausland zu absolvieren. Wer vom Ausbildungsbeginn an bis zum Erwerb des ausländischen Abschlusses im Ausland studiert, kann wie in Deutschland gefördert werden. Auch in diesem Fall bemisst sich die maximale Förderungsdauer nach der jeweiligen Regelstudienzeit. Allerdings sind hierfür die Studienordnungen der ausländischen Ausbildungsstätte maßgeblich.
Auch eine Rückkehr nach Deutschland ist möglich, um den Abschluss im Inland zu erwerben. In diesen Fällen gelten für die Förderungshöchstdauer wieder die jeweiligen Regelstudienzeiten der deutschen Ausbildungsstätte. Wer nur teilweise im Ausland studieren will und sich für ein Auslandssemester entscheidet, muss nachweisen, dass der Auslandsaufenthalt für die Ausbildung im Inland förderlich ist.
Auslandsstudium außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz
Auch ein Auslandsstudium oder -praktikum außerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz kann gefördert werden. Allerdings muss man zuvor mindestens ein Jahr in Deutschland studiert haben und der Auslandsaufenthalt muss für die Ausbildung im Inland förderlich sein. Die Auslandsförderung erfolgt in der Regel nur für maximal ein Jahr. Ausnahmsweise kann die BAföG-Förderung jedoch auf bis zu fünf Semester ausgedehnt werden, wenn der studienbezogene Auslandsaufenthalt für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Mindestdauer
Ein Studium im Ausland muss mindestens sechs Monate – also ein Semester – dauern, damit es nach dem BAföG gefördert wird. Bei einem Pflichtpraktikum oder einem Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation muss die Ausbildung mindestens zwölf Wochen betragen.
Leistungen
Grundsätzlich umfasst die Auslandsförderung denselben Betrag, den man auch im Inland erhalten könnte. Hinzu kommen:
- Zuschläge für die Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort
- Zuschlag zur Krankenversicherung
- Ggf. erforderliche Studiengebühren bis 4.600 € für maximal ein Jahr
- Bei einem Studium außerhalb der EU und der Schweiz unter Umständen ein monatlicher Auslandszuschlag als Kaufkraftausgleich
Weiterförderung im Inland
Wichtig ist, dass nach der Rückkehr aus dem Ausland für die Inlandsförderung ein neuer Antrag beim für die inländische Hochschule zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden muss. Die Zeit der Auslandsförderung wird auf die Zeit der Inlandsförderung nicht angerechnet, sondern diese um die Zeit der Auslandsförderung (maximal 1 Jahr) verlängert.
Weitere Förderungsmöglichkeiten bei einem Auslandsaufenthalt
Besteht kein Anspruch auf Förderung nach dem BAföG, können Informationen über die Vergabe von Stipendien an deutsche und ausländische Studierende beim Deutschen Akademischen Austauschdienst (daad.de), Kennedyallee 50, 53175 Bonn, und bei den Akademischen Auslandsämtern der Hochschulen (hochschulkompass. hrk.de), unter „Hochschulen“ angefordert werden.
Weitere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn (bmbf.de), unter bafoeg.bmbf.de, sowie unter bildungskredit.de.
Kontakt zum BAföG Amt
Wende dich bitte an das InfoCenter in Bochum
Du hast noch keinen Antrag bei uns gestellt und benötigst eine Beratung zu deinen Fragen? Dann finde im Infocenter deine:n erste:n Ansprechpartner:in.
Buche online über diesen Link einen Termin oder kontaktiere das InfoCenter während der Sprechzeiten.
Du möchtest uns deine Antragsunterlagen digital zukommen lassen? Dann nutze hierzu bitte den digitalen Briefkasten.
InfoCenter
T +49 (0)234 32-11606
AKAFÖ Verwaltungsgebäude
Etage 3
Universitätsstr. 134
44799 Bochum
Persönliche Vorsprachen im InfoCenter oder der Sachbearbeitung ausschließlich nur nach Terminvereinbarung möglich. Termin buchbar über: "termine.akafoe.de/select2?md=2"
Telefonische Sprechzeiten | ||
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Montag - Donnerstag | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 15:00 Uhr | |
Freitag | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr |
Außenstellen
Gelsenkirchen
Akademisches Förderungswerk
Außenstelle an der Westfälischen Hochschule
Amt für Ausbildungsförderung
Gebäudeteil E2 (Bungalow)
Neidenburger Str. 10a
45897 Gelsenkirchen
Information
Der zentrale Briefkasten befindet sich in der Cafeteria, Bauteil A
Stipendien
Begabte oder besonders engagierte Studierende haben die Möglichkeit, sich durch Stipendien finanziell unterstützen zu lassen.
Hier eine Liste von Stiftungen, die Stipendien vergeben. Einzelheiten zur Vergabe, zu Anträgen und der Förderung selbst erfragen Sie bitte direkt bei diesen Stiftungen.
Einen umfassenden Überblick über Stipendien gibt die Webseite deutschlandstipendium.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung:
Stipendienkultur.de - Alle benötigten Infos zu Stipendien auf einen Blick
Seit 2019 beteiligt sich die RUB neben sechs weiteren Hochschulen aus dem Ruhrgebiet am RuhrFutur-Projekt Stipendienkultur Ruhr (gefördert durch die Stiftung Mercator), welches sich zum Ziel gesetzt hat die Studierenden zukünftig noch besser darin zu unterstützten, sich erfolgreich auf ein Stipendium zu bewerben sowie das Bewusstsein und die Strukturen an Hochschulen in Bezug auf Stipendien zu stärken und neue Kooperationen aufzubauen.
Dafür wurde Website (stipendienkultur.de) aufgebaut, die alle wichtigen Informationen und Tipps für Stipendieninteressierte und Hochschulangehörige, die z.B. vorschlagen wollen, enthält. Dazu gehört auch ein Blog mit aktuellen Themen und Vorstellung von Vorbildern.
Parteinahe Stiftungen
Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD-nah),
Godesberger Allee 149,
53170 Bonn,
T +49 (0)228 8830
F +49 (0)228 883697
Konrad-Adenauer-Stiftung (CDU-nah),
Rathausallee 12,
53757 St. Augustin,
T +49 (0)2241 246311
F +49 (0)2241 24657
Heinrich-Böll-Stiftung (B90/DIE GRÜNEN-nah),
Rosenthaler Str. 40/41,
10178 Berlin
T +49 (0)30 285-34400
F +49 (0)30 285-34409
Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP-nah),
Alt-Nowawes 67,
14482 Potsdam
T +49 (0)331 7019349
F +49 (0)331 7019222
Rosa Luxemburg Foundation (Die Linke-nah),
Franz-Mehring Platz 1,
10243 Berlin
T +49 (0)30 44-310223
F +49 (0)30 44-310188
Hans-Seidel-Stiftung (CSU-nah),
Lazarettstr. 33,
80636 München
T +49 (0)89 12-580
F +49 (0)89 12-58403
Begabtenförderungswerke
Evangelisches Studienwerk e.V.,
Iserlohner Str. 25,
58239 Schwerte
T +49 (0)2304 75-5196
F +49 (0)2304 75-5250
Avicenna-Studienwerk (für Muslime),
Kamp 81/83,
49074 Osnabrück
T +49 (0)541 50699-1414
Cusanuswerk (katholisch),
Baumschulallee 5,
53115 Bonn
T +49 (0)228 983-840
F +49 (0)228 983-8499
Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk e.V. (jüdisch),
Postfach 120855,
10598 Berlin
T +49 (0)30 - 3199-81700
Sonstiges
Stiftung der Deutschen Wirtschaft (sdw),
Studienförderwerk Klaus Murmann,
Breite Str. 29,
10178 Berlin
T +49 (0)30 2033-1540
F +49 (0)30 2033-1555
Studienstiftung des deutschen Volkes,
Mirbachstr. 7,
53173 Bonn
T +49 (0)228 820-960
F +49 (0)228 820-9667
Hans-Böckler Stiftung,
Hans-Böckler-Straße 39,
40476 Düsseldorf
T +49 (0)211 77-780
F +49 (0)211 77-78210
Das Aufstiegsstipendium unterstützt Berufserfahrene bei der Durchführung eines ersten akademischen Hochschulstudiums. Das Stipendium ist Teil eines Programms der Bundesregierung namens „Aufstieg durch Bildung“.
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