Beitragsordnung

Beitragsordnung des Akademischen Förderungswerkes - Studentenwerk - Anstalt des öffentlichen Rechts

Der Verwaltungsrat des Akademischen Förderungswerkes -Studentenwerk -Anstalt des öf­fentlichen Rechts -hat gemäߧ 6 Abs. 1 Ziffer 2 StWG (Fassung vom 16. September 2014) in Verbindung mit§ 12, Abs. 5 StWG folgende Beitragsordnung beschlossen: 

§ 1

Auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 5 StWG erhebt das Akademische Förderungswerk in jedem Semester von allen an der 

  1. Ruhr-Universität Bochum
  2. der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum
  3. der Westfälischen Hochschule
  4. der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum
  5. der Folkwang-Universität der Künste, Standort Bochum,

immatrikulierten Studierenden sowie von allen Weiterbildungsstudierenden i. S. d. § 62 Abs. 3 HG (Fassung vom 16. September 2014) einen Sozialbeitrag.

§ 2

Der Sozialbeitrag nach§ 1 beträgt je Semester für jede Studierende/für jeden Studierenden 

  1. der Hochschulen nach§ 1 Nr. 1-4
    • ab dem SoSe 2023: 120,00 Euro,
    • ab dem SoSe 2024: 125,00 Euro und
    • ab dem SoSe 2025: 130,00 Euro, sowie
  2. der Hochschule nach § 1 Nr. 5

den durch die Beitragsordnung des Studierendenwerkes Duisburg-Essen für die Studierenden der Folkwang-Universität der Künste vorgesehenen Beitrag. Dieser darf jedoch nicht höher sein, als der zu diesem Zeitpunkt geltende Beitrag des AKAFÖ.

§ 3

Das AKAFÖ fördert - je nach wirtschaftlicher Lage des Studierendenwerks - aus diesem Beitrag neben seinen gesetzlich beschriebenen Schwerpunktaufgaben im Bereich Verpflegung von Studierenden und studentischem Wohnen auch die Kindertagesstätte, die studentische Kulturarbeit, seine verschiedenen Beratungstätigkeiten, Hilfsfonds sowie den Beitrag an die Darlehnskasse der Studierendenwerke des Landes Nordrhein-Westfalen. 

§ 4

(1)    Der Beitrag wird jeweils fällig

  • mit der Einschreibung
  • mit der Rückmeldung

Bei der Einschreibung oder Rückmeldung ist die Zahlung des Beitrages nachzuweisen. 

(2)    Von der Beitragspflicht befreit sind Studentinnen/Studenten, die wegen

  • Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes
  • eines Auslandsstudiums
  • Krankheit
  • Schwangerschaft oder Kindererziehung

beurlaubt sind.

(3)    Die Hochschulen ziehen den Beitrag nach Maßgabe der Beitragsordnung kostenlos für
das Akademische Förderungswerk ein.

§5

(1)    Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.
(2)    Er kann nach Maßgabe der sozialen Kriterien ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
(3)    Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation oder des Widerrufs der Einschrei bung vor Ablauf eines Semesters besteht nicht.
(4)    Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters erfolgt, für das der Sozialbeitrag geleistet wurde, ist er zurückzuerstatten.

§ 6

Diese Beitragsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Beitragsordnung in der zuletzt gültigen Fassung vom 08.09.2022 außer Kraft.

Die Beitragsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum, der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, der Westfälischen Hochschule, der Ev. Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, der Folkwang-Universität der Künste veröffentlicht oder - wenn solche nicht vorhanden sind - durch Aushang hochschulöffentlich bekannt gemacht.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates des Akademischen Förderungswerkes vom 09.12.2024.

Bochum, den 10.12.2024

 

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