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Betreuungsangebot für Alleinerziehende

/ Ein neuer Erlass des Ministeriums ermöglicht nun eine Kinderbetreuung für Kinder von Alleinerziehenden ab dem 27. April unter bestimmten Vorgaben.

Die neu erlassene Coronabetreuungsverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermöglicht eine Öffnung der Kindertagesbetreuungsangebote für erwerbstätige Alleinerziehende sowie Alleinerziehende, die sich in einer Abschlussprüfung befinden. Durch den beschlossenen Erlass dürfen ab Montag, dem 27. April, die Kindertagesstätten für die betroffenen Gruppen unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts wieder geöffnet werden. Alleinerziehende müssen hierbei über eine Eigenerklärung bestätigen, dass eine private Betreuung anderweitig nicht möglich wäre. Ferner wird ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. der Schule oder Hochschule über die Ablegung einer Abschlussprüfung benötigt. 

Auch die Kindertagesstätte am Lennershof ist ab dem 27. April unter den zurvor genannten Vorgaben wieder geöffnet. Weitere mögliche Öffnungsschritte für die Zeit nach dem 4. Mai werden derzeit unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen sowie der zeitlichen Perspektiven von den Betroffenen beraten.

Berufe folgender Wirtschaftsabteilungen sind hierbei zu erweiterter Notfallbetreuung berechtigt:

  • Abwasserentsorgung
  • Tankstellen
  • Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
  • Energieversorgung
  • Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
  • Erbringung von Finanzdienstleistungen
  • Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
  • Gesundheitswesen
  • Getränkeherstellung
  • Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren
  • Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren
  • Hausmeisterdienste
  • Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)
  • Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischen Kautschuk in Primärformen
  • Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
  • Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
  • Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von den Duftstoffen
  • Herstellung von Textilien
  • Informationsdienstleistungen
  • Kindergärten und Vorschulen
  • Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
  • Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen
  • Landwirschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
  • Luftfahrt
  • Medien
  • Öffentliche Verwaltung, Schule, Verteidigung: Sozialversicherung
  • Post-, Kurier und Expressdienste
  • Private Wach- und Sicherheitsdienste
  • Rechtsberatung 
  • Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln
  • Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
  • Schifffahrt
  • Sozialwesen (ohne Heime)
  • Telekommunikation
  • Veterinärwesen
  • Wasserversorgung

Das Ministerium fordert die betroffenen Eltern dazu auf, das Betreuungsangebot nur zu nutzen, sofern dieses dringend notwendig ist. Ein verantwortungsvoller Umgang des Angebots verringert das Riskio einer Infektion mit Covid-19 der Kinder und Mitarbeitenden sowie deren Umfeld erheblich. 

Auch das AKAFÖ bittet um Einhaltung der Vorgaben und hofft, durch das Betreuungsangebot, Alleinerziehende entlasten zu  können.


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