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Neue Corona-Schutzverordnung NRW

/ Ab dem 24. November tritt die neue Corona-Schutzverordnung für Nordrhein Westfalen in Kraft.

Ab Mittwoch, dem 24. November 2021, tritt die neue Corona-Schutzverordnung für Nordrhein Westfalen (NRW) in Kraft. Die Maßnahmen wurden dabei den erneut steigenden Infektionszahlen angepasst und wirken sich auch auf die Hochschulgastronomie aus.

Externe Gäste müssen demnach ab dem 24. November einen 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) für den Zugang gastronomischer Einrichtungen erbringen. Studierende zählen hingegen zur Personengruppe der Hochschulangehörigen und müssen weiterhin nur einen 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) vorweisen. Wir bitten Sie, den entsprechenden Nachweis unaufgefordert an der Kasse vorzuzeigen. Für die 3G-Regelung ist zudem ein Studierenden- oder Mitarbeiter:innenausweis notwendig.

Die Corona-Schutzverordnung gilt in dieser Fassung bis zum 21. Dezember 2021. 

Wir bitten um Verständnis, sollte es aufgrund der Kontrollen zu Verzögerungen kommen und freuen uns, Sie in unseren Einrichtungen begrüßen zu dürfen.

Zur Corona-Schutzverordnung (in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung)


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